§ 27 Unfallruhegehalt
(1)
1Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die
§§ 36,
37,
44 Abs. 1 und 2 sowie die
§§ 45 und
87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
2In den Fällen des
§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16.
3Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt.
(2) 1Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. 2Zum Dienst gehören auch
- 1.
- Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
- 2.
- die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
- 3.
- Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Berufssoldat gemäß § 20 Abs. 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).
(3) 1Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. 2Hat der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. 3Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat
- 1.
- von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
- a)
- um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
- b)
- weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
- in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
4Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.
5Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.
(4)
1Erkrankt ein Berufssoldat, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
2Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
3Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in der
Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom
31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht.
4Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach
§ 2,
§ 3 oder
§ 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(5) 1Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat angegriffen wird. 2Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) Einem Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, kann Versorgung nach dieser Vorschrift gewährt werden.
Frühere Fassungen von § 27 SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 23 SVG Ausbildungszeiten (vom 01.08.2021) ... in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch mit Ausnahme der Fälle des § 27 der Höchstruhegehaltssatz im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 nicht ...
§ 55 SVG Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst (vom 01.08.2021) ... 1, 3. für Witwen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 des Beamtenversorgungsgesetzes 75 Prozent und in den ... in Verbindung mit § 36 des Beamtenversorgungsgesetzes 75 Prozent und in den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder den Fällen ...
§ 60 SVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2023) ... erforderlich sind. (2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach § 27 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ...
§ 63a SVG Einmalige Entschädigung (vom 09.08.2019) ... Angriff, 2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 27 Abs. 5 . (3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1 ...
§ 63d SVG Unfallruhegehalt (vom 09.08.2019) ... der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Abs. 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, ...
Zitat in folgenden NormenSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Unterabschnitt 3 Unfallruhegehalt § 27 Unfallruhegehalt Unterabschnitt 4 Kapitalabfindung § 28 ... durch die Wörter „bis zum Eintritt in den Ruhestand" ersetzt. 18. § 27 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der wegen der Art seiner ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... den sonstigen Vorschriften" durch die Angabe „nach § 26 Abs. 1 bis 4, § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 des ... bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder". 12. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt ... der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die ...
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... Kalenderjahres 525 Euro monatlich" ersetzt. 10. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder ... 2a eingefügt: „(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach § 27 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ...
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung ... dienstunfähig sind a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des ... dienstunfähig sind a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des ... dienstunfähig sind a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
Verordnung zur Durchführung des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes
V. v. 31.10.1977 BGBl. I S. 1957; aufgehoben durch Artikel 15 Abs. 75 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Eingangsformel SVG§27DV ... Grund des § 27 Abs. 4 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar ...
§ 1 SVG§27DV ... Krankheiten im Sinne des § 27 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes werden die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ...
Wehrsoldgesetz (WSG)
neugefasst durch B. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1718; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 8g WSG Besondere Vergütung ... weitergewährt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/a6841.htm