§ 40 Eingliederung von Berufssoldaten in das Erwerbsleben
1Jedem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den
§§ 3a,
4,
7 und
8 erleichtert.
2Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des
§ 7 Abs. 4 gewährt werden.
3§ 7a gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 40 SVG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... der Berufssoldaten § 39 Berufsförderung der Berufssoldaten § 40 Eingliederung von Berufssoldaten in das Erwerbsleben Abschnitt 3 Versorgung der ... Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt. 22. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7a" ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
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