§ 41 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
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1Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz oder nach
§ 58b des Soldatengesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von 2.557 Euro.
2Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach
§ 63 oder eine einmalige Entschädigung nach
§ 63a zusteht.
3Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind.
4§ 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 41 SVG
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interne Verweise§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 24.12.2024) ... der §§ 3 und 3a Abs. 1, der §§ 4 und 5 Absatz 1a, der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt ... 1, der §§ 4 und 5 Absatz 1a, der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Soldaten auf Zeit, ...
§ 88 SVG Beschädigtenversorgung (vom 01.01.2024) ... der Verteidigung. (4) In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86 und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden 1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der ... Streitigkeiten in Angelegenheiten nach Absatz 1 und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Über Klagen ... im ersten und letzten Rechtszug. In Angelegenheiten nach Absatz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der ...
Zitat in folgenden NormenAnordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 1 EinsatzVVerbG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten §§ 41 bis 42a". b) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Unterabschnitt 3 wird wie ... oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten". 7. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Stirbt ein ... des Abschnitts IV nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden. (2) § 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. (3) § 43 Absatz 1 und 3 sowie § 44a gelten ...
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 BVZustÜG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... der Verteidigung. (5) In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86 und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden 1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren ... 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Über Klagen ... im ersten und letzten Rechtszug. In Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesministerium der Verteidigung ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Zitate in aufgehobenen TitelnAnordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245; aufgehoben durch § 7 A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
§ 1 SVZustBMVgV 2002 ... der Bezüge für den Sterbemonat und des Sterbegeldes in den Fällen des § 41 Abs. 1 und des § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes jeweils in Verbindung mit den ...
§ 3 SVZustBMVgV 2002 (vom 13.04.2013) ... (4) Für die Entscheidungen über Ansprüche nach § 41 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes von Eltern oder Adoptiveltern von Soldaten auf Zeit mit ... (6) Haben mehrere Personen auf Grund desselben Ereignisses einen Anspruch nach § 41 Abs. 2, § 85 oder § 86 des Soldatenversorgungsgesetzes, ist für die ...
§ 4 SVZustBMVgV 2002 ... 2. den §§ 63 und 63a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie 3. § 41 Abs. 2 und den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes für Soldaten, die dem ...
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