§ 62 Umzugskostenvergütung
(2)
1Einem früheren Berufssoldaten oder einem früheren Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach
§ 5 hat, Inhaber eines Eingliederungsscheins nach
§ 9 ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den
§§ 6 bis 8 und
9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden.
2Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug
- 1.
- vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass der Durchführung einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung oder einer Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe,
- 2.
- aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses,
- 3.
- nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder
- 4.
- in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
durchgeführt worden ist.
3Die Umzugskostenvergütung kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat neben einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.
(3)
1Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach
§ 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den
§§ 6 bis 8 und
9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden.
2Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und
- 1.
- aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses oder
- 2.
- innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand oder nach der Entlassung
durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 3,
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes noch nicht gewährt worden ist.
(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den Umzug entstehen
- 1.
- nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum Zielort,
- 2.
- nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis zum Ort des Grenzübergangs.
(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarifklassen, dem Familienstand oder der Wohnung richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.
(6) 1Die Bewilligung der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2Sie werden nach Beendigung des Umzugs auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt, der innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. 3Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs.
Frühere Fassungen von § 62 SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen § 62 Umzugskostenvergütung § 63 Einmalige Unfallentschädigung für ... der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt. 28. In § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Bildungsmaßnahme" durch die Wörter „Maßnahme der ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
§ 1 SVZustBMVgV 2002 ... und 5. die Entscheidung nach § 44 Abs. 4, § 60 Abs. 3 und § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes für Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen den ... und 5. die Entscheidung nach § 44 Abs. 4, § 60 Abs. 3 und § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes für Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen ...
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