§ 63 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten
(1) Ein Soldat, der
- 1.
- als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,
- 2.
- als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
- 3.
- als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
- 4.
- im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
- 5.
- als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
- 6.
- als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,
- 7.
- als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
- 8.
- als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
- 9.
- im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen,
- 10.
- als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes,
- 11.
- als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
- 12.
- im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
- 13.
- als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung
- 1.
- die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
- 2.
- die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
- 3.
- die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(3) 1Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
- 1.
- 150.000 Euro für den Soldaten,
- 2.
- insgesamt 100.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 1,
- 3.
- insgesamt 40.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 und
- 4.
- insgesamt 20.000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nr. 3.
2Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.
(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach
§ 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.
(8)
§ 46 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 63 SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 24.12.2024) ... 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung ...
§ 38 SVG Ausgleich bei Altersgrenzen (vom 01.01.2024) ... entsprechend. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung ( § 63 ) oder einer einmaligen Entschädigung (§ 63a) gewährt. (2) Schwebt im ...
§ 101 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes (vom 09.08.2019) ... der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis ... 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung 1. nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150.000 Euro, 2. nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § ... 1. nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150.000 Euro, 2. nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1 100.000 Euro, 3. nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und ... nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1 100.000 Euro, 3. nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 40.000 Euro, 4. nach § 63 Absatz 3 Nummer 4 und ... nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 40.000 Euro, 4. nach § 63 Absatz 3 Nummer 4 und § 63a Absatz 3 Nummer 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits ... 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung (SUEV)neugefasst durch B. v. 29.06.1977 BGBl. I S. 1178; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Zitat in folgenden NormenSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
Versorgungsreformgesetz 1998 (VReformG)
G. v. 29.06.1998 BGBl. I S. 1666, 3128; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.04.2005 BGBl. I S. 1106
Artikel 20 VReformG Übergangsvorschriften ... Für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1998 wird in den Fällen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 des Soldatenversorgungsgesetzes die einmalige Unfallentschädigung bei ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... in besonderen Fällen § 62 Umzugskostenvergütung § 63 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten § ... 3 und 4 Satz 3, § 55a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 55b Absatz 1 Satz 1, Absatz 7 Satz 2, § 63 Absatz 1 zweiter Halbsatz , § 63a Absatz 1, den §§ 63d und 63f Absatz 1 Satz 1, § 72 Absatz 3, § 74 ...
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 14 BwRefBeglG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... § 101 Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis ... zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung 1. nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150.000 Euro, 2. nach § 63 Absatz 3 ... nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150.000 Euro, 2. nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1 100.000 Euro, 3. nach § 63 ... 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1 100.000 Euro, 3. nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 40.000 Euro, 4. nach § 63 ... 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 40.000 Euro, 4. nach § 63 Absatz 3 Nummer 4 und § 63a Absatz 3 Nummer 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass ... Nummer 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige ...
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
§ 4 SVZustBMVgV 2002 ... haben, und für ihre Hinterbliebenen, 2. den §§ 63 und 63a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie 3. § 41 Abs. 2 und den §§ ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/a6882.htm