§ 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
(1) 1Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1.
- im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamter oder Richter gestanden hat oder
- 2.
- im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat oder
- 5.
- als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder
- 6.
- zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat.
2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
3Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.
(2)
1§ 20 gilt entsprechend.
2Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
Frühere Fassungen von § 64 SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 15 SVG Entstehen des Anspruchs (vom 09.08.2019) ... Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; § 22 Satz 3 und § 64 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die der Berufssoldat bis zum ...
§ 26 SVG Höhe des Ruhegehalts (vom 01.07.2020) ... wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20, 20a, 22, 64 , 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt ...
§ 65 SVG Krankheits- und Gewahrsamszeiten (vom 09.08.2019) ... auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung ...
Zitat in folgenden NormenSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 64 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten § 65 Krankheits- und ... Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes." 30. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 14 BwRefBeglG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, ... entsprechend. Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend." 14. § 39 wird wie ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 22 Satz 3 und § 64 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden" eingefügt. 4. § 20 wird wie folgt ... wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20, 22, 64 , 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der ...
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 13 BesStMV Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung ... regeln. (4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den §§ 23, 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im ... (§ 22 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes), die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/a6892.htm