§ 80 Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung
1Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
2Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.
3Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der
§§ 40,
40a und
41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.
4Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.
Frühere Fassungen von § 80 SVG
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interne Verweise§ 44 SVG Bezüge bei Verschollenheit (vom 09.08.2019) ... Versorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2, nach § 80 und nach anderen Gesetzen auf Grund der Verschollenheit für den gleichen Zeitraum ...
§ 82 SVG Heilbehandlung in besonderen Fällen (vom 09.08.2019) ... gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraums ein Anspruch nach § 80 anerkannt, so werden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie ... Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt werden. Sie werden auf Ansprüche nach § 80 angerechnet. (3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen besteht ...
§ 83 SVG Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung (vom 09.08.2019) ... Tage beginnt, wenn der Erstantrag eines ehemaligen Soldaten oder einer Zivilperson im Sinne des § 80 Satz 2 , für die im Anschluss an die Wehrdienstbeschädigung ein Wehrdienstverhältnis ... gestellt wird. Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung nach § 80 zustehen würde, verschollen, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend von § ...
§ 84 SVG Zusammentreffen von Ansprüchen (vom 09.08.2019) ... Teil dieses Gesetzes gleichstehen; der Anspruch des Beschädigten auf seine Grundrente nach § 80 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes ruht jedoch ...
§ 88 SVG Beschädigtenversorgung (vom 01.01.2024) ... ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 und danach ein Anspruch auf Versorgung nach § 80 besteht, es sei denn, die Verhältnisse haben sich zugunsten des Wehrdienstbeschädigten ... 3. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch. In Angelegenheiten nach den §§ 80 , 81a bis 83a sind entsprechend anzuwenden 1. das Erste Buch Sozialgesetzbuch, ...
Zitat in folgenden NormenAnordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 BVZustÜG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... 83a 6. Zusammentreffen von Ansprüchen § 84". 2. In § 80 Satz 4 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt. ... erstattet, wenn die Gesundheitsstörung durch eine Schädigung im Sinne der §§ 80 bis 81a verursacht worden ist. (2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeitraum ... ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 und danach ein Anspruch auf Versorgung nach § 80 besteht, es sei denn, die Verhältnisse haben sich zugunsten des Wehrdienstbeschädigten ... 3. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch. In Angelegenheiten nach den §§ 80 , 81a bis 83a sind entsprechend anzuwenden 1. das Erste Buch Sozialgesetzbuch, ...
Artikel 2 BVZustÜG Änderung weiterer Vorschriften ... der gesetzlichen Krankenversicherung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80 , 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von ... 2. § 68 Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,". (2) § 16g Absatz 1 des ... die Wörter „dem Wehrpflichtgesetz," sowie die Wörter „der §§ 80 bis 81a des Soldatenversorgungsgesetzes," gestrichen. 2. Satz 2 wird ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAllgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
A. v. 09.06.1976 BGBl. I S. 1492; aufgehoben durch VI. A. v. 16.01.2006 BGBl. I S. 273
Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
A. v. 16.01.2006 BGBl. I S. 273; aufgehoben durch § 6 A. v. 19.12.2013 BGBl. 2014 I S. 11
Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe
A. v. 18.06.2013 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 7 A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245; aufgehoben durch § 7 A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
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