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§ 81b - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 81b Versorgung bei Schädigungen während der Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz



(1) 1Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes Berechtigter oder Leistungsempfänger eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durchführung einer stationären Maßnahme nach § 80 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des Bundesversorgungsgesetzes oder auf dem notwendigen Hin- oder Rückwege, so erhält er wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. 2Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder Leistungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson bei einer Badekur nach § 80 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen Unfall erleidet.

(3) 1Erleidet eine nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitperson eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem Wege im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder bei der notwendigen Begleitung während der Durchführung einer dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung der Begleitperson zugleich eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 ist.

(4) § 81 Absatz 5 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 81b SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 81b SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81b SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81e SVG Versorgung bei rechtswidrigen tätlichen Angriffen im Ausland (vom 09.08.2019)
... notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 81b erleidet. (8) § 81 Abs. 5 gilt entsprechend. (9) Die Versagung von ...
§ 81f SVG Versorgung bei Schädigung eines ungeborenen Kindes (vom 09.08.2019)
... oder durch eine gesundheitliche Schädigung der Mutter im Sinne der §§ 81a bis 81e während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, erhält wegen der ...
§ 85 SVG Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung (vom 09.08.2019)
... Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines ...
§ 88 SVG Beschädigtenversorgung (vom 01.01.2024)
... Zehnte Buch Sozialgesetzbuch. In Angelegenheiten nach den §§ 80, 81a bis 83a sind entsprechend anzuwenden 1. das Erste Buch Sozialgesetzbuch, 2. ...
§ 91a SVG Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung (vom 09.08.2019)
... oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81f gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie ... Wehrdienstbeschädigung oder die gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81f durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
§ 3 BMVgWidVertrAnO Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung
... in Angelegenheiten der Beschädigtenversorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
...  § 81a Versorgung bei Schädigungen während einer Beurlaubung § 81b Versorgung bei Schädigungen während der Heil- und Krankenbehandlung nach dem ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 7 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen ... Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245; aufgehoben durch § 7 A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
§ 3 BMVgWidVertrAnO Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung
... in Angelegenheiten der Beschädigtenversorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der ...

Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung (1. BezAnpÜV)
V. v. 29.08.1991 BGBl. I S. 1868; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 1. BezAnpÜV Besoldung
... Satz 1 gilt für gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 81a und des § 81b des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend. (2) Für Leistungen in entsprechender ...