§ 82 Heilbehandlung in besonderen Fällen
(1)
1Wehrdienst Leistende nach den
§§ 5,
6a und
6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst Leistende nach
§ 58b des Soldatengesetzes sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des
§ 10 Absatz 1 und 3 sowie der
§§ 11,
11a und
13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes.
2Dies gilt auch, wenn sich an den in Satz 1 genannten Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz, nach
§ 58b des Soldatengesetzes oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung nach
§ 6 des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach
§ 6c des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Ausland nach
§ 6d des Wehrpflichtgesetzes oder ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach
§ 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes anschließt.
3Für Personen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung an einer besonderen Auslandsverwendung nach
§ 62 des Soldatengesetzes teilnehmen, gilt Satz 1 entsprechend.
4Dies gilt auch, wenn sich an die besondere Auslandsverwendung eine Übung nach
§ 61 des Soldatengesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach
§ 63 des Soldatengesetzes oder eine Hilfeleistung im Ausland nach
§ 63a des Soldatengesetzes anschließt.
5Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.
(2)
1Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gewährt.
2Wird vor Ablauf dieses Zeitraums ein Anspruch nach
§ 80 anerkannt, so werden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt.
3Sie können in besonderen Fällen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung über den Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt werden.
4Sie werden auf Ansprüche nach
§ 80 angerechnet.
(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen besteht nicht,
- a)
- wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen aus einem anderen Gesetz - mit Ausnahme entsprechender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - zu gewähren sind,
- b)
- wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung oder Unfallversicherung, besteht,
- c)
- wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, oder
- d)
- wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz zurückzuführen ist.
Frühere Fassungen von § 82 SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise § 88 SVG Beschädigtenversorgung (vom 01.01.2024) ... Zehnte Buch Sozialgesetzbuch. In Angelegenheiten nach den §§ 80, 81a bis 83a sind entsprechend anzuwenden 1. das Erste Buch Sozialgesetzbuch, 2. ...
Zitat in folgenden NormenAnordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2416
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Zitate in aufgehobenen TitelnAnordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245; aufgehoben durch § 7 A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/a6914.htm