§ 85 Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
(2)
1Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der
§§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des
§ 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen.
2Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des
Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt.
3Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne der
§§ 81c bis 81e zusammentreffen.
(3)
§ 81 Abs. 6 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.
(4)
1Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind.
2§ 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie
§ 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
3Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
4Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
5Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.
(5)
1Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden.
2Im Übrigen gilt
§ 46 Abs. 1 entsprechend sowie
§ 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zu viel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.
Frühere Fassungen von § 85 SVG
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interne Verweise§ 88 SVG Beschädigtenversorgung (vom 01.01.2024) ... Fristen, wenn bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 und danach ein Anspruch auf Versorgung nach § 80 besteht, es sei denn, die Verhältnisse ... mit dem Bundesministerium der Verteidigung. (4) In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86 und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden 1. das Gesetz über das ...
Zitat in folgenden NormenAnordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 BVZustÜG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... gefasst: „6. Zusammentreffen von Ansprüchen". 9. In § 85 Absatz 3 werden die Wörter „und § 81a finden" durch das Wort ... wenn bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 und danach ein Anspruch auf Versorgung nach § 80 besteht, es sei denn, die Verhältnisse ... dem Bundesministerium der Verteidigung. (5) In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86 und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden 1. das Gesetz über das ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAnordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245; aufgehoben durch § 7 A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
§ 3 SVZustBMVgV 2002 (vom 13.04.2013) ... Auf dem Gebiet der Beschädigtenversorgung wird die Entscheidung nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes 1. der Wehrbereichsverwaltung West für die ... von Dienstbezügen vor dem 1. Januar 2002, ist für die Entscheidung nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes 1. die Wehrbereichsverwaltung West für die ... (3) Die Entscheidungen über Ansprüche nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes der Soldaten, die Ansprüche auf Wehrsold haben, werden ... der Standort im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles. Wird bereits Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt, verbleibt es bei der Zuständigkeit der diesen ... (5) Für die Entscheidungen über Ansprüche von Zivilpersonen nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des ... mehrere Personen auf Grund desselben Ereignisses einen Anspruch nach § 41 Abs. 2, § 85 oder § 86 des Soldatenversorgungsgesetzes, ist für die Erstentscheidung die in den ...
§ 4 SVZustBMVgV 2002 ... und 63a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie 3. § 41 Abs. 2 und den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes für Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst ...
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