§ 96 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten
(1)
1Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden die
§§ 18,
21,
26 Abs. 9 und die
§§ 63,
63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 befördert oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen werden, findet
§ 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Berufssoldaten im Sinne des
§ 50 des Soldatengesetzes, die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, finden die
§§ 21 und
26 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4)
1Die
§§ 53,
54 und
94b Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des
§ 6 Abs. 6 des Personalstärkegesetzes vom
20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
Frühere Fassungen von § 96 SVG
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interne Verweise§ 107 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (vom 01.07.2020) ... b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 94 Absatz 1 ... Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von Satz 2 ist § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung vorrangig zu berücksichtigen. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 13 BesStMG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... die Absätze 6 bis 9. 21. § 96 Absatz 5 wird aufgehoben. 22. § 100 Absatz 1 Nummer 2 wird ... b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 94 Absatz 1 ...
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 5 DNeuG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 37. Dem § 96 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt: „Mit dem Inkrafttreten der ... sowie an die Stelle der Zahl „2,5" die Zahl „2,39167" tritt. § 96 Abs. 5 bleibt unberührt. (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
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