Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 96a - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|

§ 96a Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten



(1) 1Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, ist § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 10 und § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 94c ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:

1.
§ 26 Absatz 10 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Zeitpunkt der
Versetzung
in den Ruhestand
Minderung des
Ruhegehalts
für jedes Jahr
des vor-
gezogenen
Ruhestands
(Prozent)
Höchstsatz
der Gesamt-
minderung
des Ruhe-
gehalts
(Prozent)
vor dem
1. Januar 2002
1,83,6
vor dem
1. Januar 2003
2,47,2
vor dem
1. Januar 2004
3,010,8


2.
§ 25 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Zeitpunkt der Versetzung
in den Ruhestand
Umfang der Berücksichtigung
als Zurechnungszeit in Zwölfteln
vor dem 1.1.20025
vor dem 1.1.20036
vor dem 1.1.20047




Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 96a SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 96a SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96a SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten § 96a Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und ... Wort „Hundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt. 35. § 96a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. § 26 Absatz 10 ist mit folgenden Maßgaben ...