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Änderung § 14 SVG vom 12.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 14 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14


(Text neue Fassung)

§ 14 Arten der Dienstzeitversorgung


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(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:



Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:

(Textabschnitt unverändert)

1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

2. Unfallruhegehalt,

3. Übergangsgeld,

4. Ausgleich bei Altersgrenzen,

5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2,



6. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und 3,

7. Ausgleichsbetrag nach § 47 Abs. 2,

vorherige Änderung

8. Anpassungszuschlag nach § 95 Abs. 2 Satz 5,

9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74.

(2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung
nach § 47 Abs. 3 und 4.



8. Anpassungszuschlag nach § 95 Satz 5,

9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74,

10. Einmalzahlungen
nach § 89b.