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Änderung § 13e SVG vom 26.07.2012

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§ 13e SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 13e SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit


vorherige Änderung

 


1 Einem früheren Soldaten auf Zeit kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden, wenn dessen Dienstverhältnis

1. nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren endet wegen

a) Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder

b) Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn oder

2. wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde.

2 § 11b gilt entsprechend. 3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. 4 Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der ehemalige Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.


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