Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 13e - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|
Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
§ 13e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit
1Einem früheren Soldaten auf Zeit kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden, wenn dessen Dienstverhältnis
- 1.
- nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren endet wegen
- a)
- Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
- b)
- Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn oder
- 2.
- wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts G. v. 18. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 13e SVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13e SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13e SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 102 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes (vom 24.12.2024)
... 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13b, 13e , 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 19 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen ist." 4. In § 13e Satz 1 werden die Wörter „mehr als" durch das Wort „mindestens" ...
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 13 BesStMG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären." 2b. Nach § 13e Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 11b gilt entsprechend." ...
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 10 BwAttraktStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... den Bewilligungszeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu." 3. § 13e Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Unterhaltsbeitrag entfällt ... 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13e , 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden. ...
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... bei Dienstzeiten § 13d Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten § 13e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der ... 7 Absatz 6" durch die Angabe „§ 7 Absatz 8" ersetzt. 16. § 13e wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „früheren" ... 7, 7a und 11 Absatz 4 und 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13a, 13e , 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der seit dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung ...
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 14 BwRefBeglG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Angabe eingefügt: „e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit § 13e ". d) Nach der Angabe zu § 100 werden folgende Angaben eingefügt: ... „e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit § 13e Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 2 SVReformG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt. 19. § 13e wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „ehemaligen" durch ...
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 2 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... durch das Wort „Wehrdienst" ersetzt. 9. § 13e Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Einem früheren Soldaten auf Zeit kann nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/a177141.htm