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Änderung § 13e SVG vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13e SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 13e SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit


(Text alte Fassung)

1 Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. 2 § 11b gilt entsprechend. 3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. 4 Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der ehemalige Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.

(Text neue Fassung)

1 Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. 2 § 11b gilt entsprechend. 3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. 4 Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der ehemalige Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.

(heute geltende Fassung) 
 

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