Tools:
Update via:
Änderung § 13e SVG vom 23.05.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13e SVG, alle Änderungen durch Artikel 10 BwAttraktStG am 23. Mai 2015 und Änderungshistorie des SVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13e SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung | § 13e SVG n.F. (neue Fassung) in der am 23.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13e | |
(Text alte Fassung) 1 Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mehr als 20 Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 vom Hundert der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. 2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. 3 Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund der durchgeführten Nachversicherung besteht. | (Text neue Fassung) 1 Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mehr als 20 Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 vom Hundert der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. 2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. 3 Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der frühere Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/538/al47323-0.htm