Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 96a SVG vom 09.08.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 18 BwEinsatzBerStG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des SVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 96a SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 96a SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 96a


(Text neue Fassung)

§ 96a Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, ist § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 10 und § 27 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 94c ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:

vorherige Änderung

1. § 26 Abs. 10 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:


Zeitpunkt der Versetzung
in den Ruhestand | Minderung des Ruhegehaltes
für jedes Jahr des
vorgezogenen Ruhestandes
(vom Hundert)
| Höchstsatz der
Gesamtminderung

des Ruhegehaltes
(vom Hundert)


vor dem 1.1.2002 | 1,8 | 3,6

vor dem 1.1.2003 | 2,4 | 7,2

vor dem 1.1.2004 | 3,0 | 10,8



1. § 26 Absatz 10 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:


Zeitpunkt der
Versetzung

in den Ruhestand | Minderung des
Ruhegehalts

für jedes Jahr
des vor-
gezogenen
Ruhestands
(Prozent)
| Höchstsatz
der Gesamt-
minderung

des Ruhe-
gehalts
(Prozent)


vor dem
1. Januar 2002
| 1,8 | 3,6

vor dem
1. Januar 2003
| 2,4 | 7,2

vor dem
1. Januar 2004
| 3,0 | 10,8


2. § 25 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:


Zeitpunkt der Versetzung
in den Ruhestand | Umfang der Berücksichtigung
als Zurechnungszeit in Zwölfteln

vor dem 1.1.2002 | 5

vor dem 1.1.2003 | 6

vor dem 1.1.2004 | 7