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Synopse aller Änderungen des SVG am 01.01.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2011 durch Artikel 5a des DNeuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | SVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5a G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Einleitende Vorschriften 1. Persönlicher Geltungsbereich § 1 1a. Regelung durch Gesetz § 1a 2. Wehrdienstzeit § 2 Zweiter Teil Berufsförderung und Dienstzeitversorgung Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehrdienstleistenden 1. Zweck und Arten § 3 2. Berufsberatung der Soldaten auf Zeit § 3a 3. Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung § 4 4. Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit am Ende und nach der Wehrdienstzeit § 5 § 5a § 6 5. Eingliederung in das spätere Berufsleben a) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen § 7 b) Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und der Wehrdienstzeit § 8 § 8a c) Eingliederungsschein und Zulassungsschein § 9 d) Stellenvorbehalt § 10 e) Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 10a 6. Dienstzeitversorgung a) Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge § 11 § 11a b) Übergangsbeihilfe § 12 7. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in besonderen Fällen a) Übergangsbeihilfe bei kurzen Wehrdienstzeiten § 13 b) Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse § 13a c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Teilzeitbeschäftigung § 13b § 13c d) Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten § 13d Abschnitt II Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten 1. Arten § 14 2. Ruhegehalt a) Allgemeines § 15 § 16 b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 17 § 18 § 19 c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 24a § 24b § 25 d) Höhe des Ruhegehaltes § 26 e) Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes § 26a § 26b 3. Unfallruhegehalt § 27 4. Kapitalabfindung § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 5. Unterhaltsbeitrag § 36 6. Übergangsgeld § 37 7. Ausgleich bei Altersgrenzen § 38 8. Berufsförderung der Berufssoldaten § 39 § 40 Abschnitt III Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten 1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten und Soldaten auf Zeit § 41 § 42 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten § 43 3. Bezüge bei Verschollenheit § 44 4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten § 44a Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen 1. Anwendungsbereich § 45 2. Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft § 46 3. Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung | |
(Text alte Fassung) § 47 | (Text neue Fassung) § 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag |
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung § 48 5. Rückforderung § 49 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung § 50 7. § 51 8. § 52 9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen § 53 9a. § 54 10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge § 55 § 55a § 55b 10a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung, Durchführung des Versorgungsausgleichs § 55c § 55d § 55e 10b. Abzug für Pflegeleistungen § 55f 11. Verlust der Versorgung § 56 § 57 12. Entziehung der Versorgung § 58 13. Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene § 59 14. Anzeigepflicht § 60 15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge § 61 Abschnitt V Sondervorschriften 1. Umzugskostenvergütung § 62 2. Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten § 63 3. Einmalige Entschädigung § 63a 4. Schadensausgleich in besonderen Fällen § 63b Abschnitt VI Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen 1. Besondere Auslandsverwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung § 63c 2. Unfallruhegehalt § 63d 3. Einmalige Entschädigung § 63e 4. Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen § 63f 5. Anrechnung von Geldleistungen § 63g Abschnitt VII Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 64 § 65 § 66 § 67 § 67a § 68 § 68a § 69 Abschnitt VIII Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 1. Kindererziehungszuschlag § 70 2. Kindererziehungsergänzungszuschlag § 71 3. Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld § 72 4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag § 73 5. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen § 74 6. §§ 75 bis 79a Dritter Teil Beschädigtenversorgung Abschnitt I Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen 1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung § 80 2. Wehrdienstbeschädigung § 81 2a. Versorgung in besonderen Fällen § 81a § 81b § 81c § 81d § 81e § 81f 3. Heilbehandlung in besonderen Fällen § 82 4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen, Beginn der Versorgung § 83 5. Zusammentreffen von Ansprüchen § 84 Abschnitt II Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften 1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung § 85 2. Geldleistungen der Wohnungshilfe § 85a 3. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen § 86 Vierter Teil Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit § 86a Fünfter Teil Organisation, Verfahren, Rechtsweg 1. Dienstzeitversorgung § 87 2. Beschädigtenversorgung § 88 3. Arbeitslosenbeihilfe § 88a Sechster Teil Schluss- und Übergangsvorschriften 1. (weggefallen) § 89 1a. Dienstbezüge § 89a 1b. Anpassung der Versorgungsbezüge § 89b 2. Anrechnung von Geldleistungen § 90 3. Übergangsvorschrift aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) § 91 3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung § 91a 3b. Bußgeldvorschrift § 91b 4. Erlass von Verwaltungsvorschriften § 92 4a. Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands § 92a 4b. Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn § 92b 4c. Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 92c 5. Benennung eines Kontos § 93 6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger § 94 6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger § 94a 6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten § 94b 6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten § 94c 7. Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen oder eingetretene Versorgungsfälle § 95 8. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten § 96 8a. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten § 96a 9. Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 97 10. Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes § 98 10a. Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung § 98a 11. Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten § 99 12. Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 100 | |
§ 3 | |
(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und ihnen zu einer angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben verhelfen. (2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst 1. die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 3a), 2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Abs. 2), 3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 5), 4. die Förderung der beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und 5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10). | |
(3) Als Berufsförderung der Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) Leistenden kann die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 gewährt werden. § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | (3) 1 Als Berufsförderung der Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) Leistenden kann die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 gewährt werden. 2 § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst 1. Übergangsgebührnisse, 2. Ausgleichsbezüge, 3. Übergangsbeihilfe, | |
4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und 5. Sonderzahlung nach § 47 Abs. 3 und 4, | 4. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2. |
6. Einmalzahlungen nach § 89b. | |
§ 14 | |
(1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst: | Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst: |
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, 2. Unfallruhegehalt, 3. Übergangsgeld, 4. Ausgleich bei Altersgrenzen, 5. Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 1, 6. Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und 3, 7. Ausgleichsbetrag nach § 47 Abs. 2, 8. Anpassungszuschlag nach § 95 Abs. 2 Satz 5, 9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74, 10. Einmalzahlungen nach § 89b. | |
(2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 47 Abs. 3 und 4. | |
§ 47 | § 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag |
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sind die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 55 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt. (3) Die Versorgungsberechtigten können eine jährliche Sonderzahlung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. (4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach Absatz 3 und eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung und den Sonderbetrag nach § 50 Abs. 4 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes. | (1) 1 Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sind die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden. 2 Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. 3 Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand noch lebte. 4 Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. (2) 1 Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. 2 Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als Versorgungsbezug. 3 Im Falle des § 55 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt. |
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