§ 3 - Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung (MbLärmSchV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329, 2338
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-2 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels



Der Beurteilungspegel ist nach der Anlage zu berechnen. Die dort unter Nummer 2.1 genannten Angaben hat der Betreiber der Magnetschwebebahn beizubringen.



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