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Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung (MbLärmSchV k.a.Abk.)
Artikel 2 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329, 2338
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-2 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-2 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen.
(2) Die Änderung ist wesentlich, wenn
- 1.
- ein Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen um eine oder mehrere durchgehende Fahrbahnen baulich erweitert wird oder
- 2.
- durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird.
§ 2 Immissionsgrenzwerte
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche von Magnetschwebebahnen ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel dieser Verkehrsgeräusche einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:
Tag | Nacht | |
1. | an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Alten- heimen | |
57 Dezibel (A) | 47 Dezibel (A) | |
2. | in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Klein- siedlungsgebieten | |
59 Dezibel (A) | 49 Dezibel (A) | |
3. | in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten | |
64 Dezibel (A) | 54 Dezibel (A) | |
4. | in Gewerbegebieten | |
69 Dezibel (A) | 59 Dezibel (A) |
(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.
§ 3 Berechnung des Beurteilungspegels
Der Beurteilungspegel ist nach der Anlage zu berechnen. Die dort unter Nummer 2.1 genannten Angaben hat der Betreiber der Magnetschwebebahn beizubringen.
Anlage Berechnung des Beurteilungspegels
(siehe BGBl. I 1997 S. 2338 - 2344)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5382/index.htm