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§ 39 - Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2-1 Sprengstoffe
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§ 39
(1) Der Nachweis der Fachkunde im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für die den Antrag stellende Person als erbracht anzusehen
- 1.
- für die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Wiedergewinnung, die Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe, wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie folgt tätig war:
- a)
- sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung,
- b)
- drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,
- c)
- drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie außerdem fünf Jahre als Unselbständiger oder
- d)
- fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn er für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist;
- 2.
- für den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder für die Aufbewahrung dieser Stoffe, wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz beim Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei der Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt tätig war:
- a)
- drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung,
- b)
- zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,
- c)
- zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als Unselbständiger oder
- d)
- drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a und c genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein.
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweiges tätig war:
- 1.
- als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
- 2.
- als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
- 3.
- in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.
(6) Absatz 1 Nummer 1 sowie die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden auf den Nachweis der Fachkunde für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rahmen der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder der Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe ausgeübt wird.
Text in der Fassung des Artikels 28 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2515 m.W.v. 1. April 2012
Frühere Fassungen von § 39 1. SprengV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 28 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
aktuell | vor 01.10.2009 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 39 1. SprengV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 1. SprengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. SprengV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 28 BQFGEG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde". 3. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einen Unionsbürger oder Staatsangehörigen ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 36" ersetzt. 33. Die §§ 39 bis 40a werden wie folgt gefasst: „§ 39 (1) Der Nachweis der ... ersetzt. 33. Die §§ 39 bis 40a werden wie folgt gefasst: „ § 39 (1) Der Nachweis der Fachkunde im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen ...
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