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Änderung § 22 1. SprengV vom 22.12.2020

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§ 22 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2020 geltenden Fassung
§ 22 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22


(Text alte Fassung)

(1) 1 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. 2 Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. 3 Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher im Jahr 2021 nicht und in anderen Jahren nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. 2 Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. 3 Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.

(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer entsprechenden Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder eines entsprechenden Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 22 Absatz 1a Satz 1 des Sprengstoffgesetzes zum Erwerb berechtigt sind und mit diesen Gegenständen umgehen dürfen.



(heute geltende Fassung) 

 
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