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Änderung § 5 1. SprengV vom 01.10.2009

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§ 5 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 5 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf deren Erwerb, Überlassen und Einfuhr durch

1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt),

2. die auf Grund § 36 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörden, soweit diese für Prüfaufgaben bestimmt sind,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. die Deutsche Montan Technologie GmbH, Geschäftsbereich ProTec,

(Text neue Fassung)

 
soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Be- und Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, die Einfuhr und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen durch

1. das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,

2. das Zollkriminalamt und die Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten der Bundeszollverwaltung,

3. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

4. die Beschußämter,

5. das Fraunhofer-Institut für Chemische Technologie,

6. das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik - Ernst-Mach-Institut -,

7. den obersten Bundesbehörden nachgeordnete Dienststellen, zu deren Aufgaben die Beschaffung explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände gehört,

8. (weggefallen)

soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen explosionsgefährlicher Stoffe durch die in den Nummern 1, 5 und 6 genannten Stellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2a) Das Gesetz ist, mit Ausnahme der §§ 8, 8a bis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen, Verarbeiten, Wiedergewinnen und die Einfuhr explosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundesschule des Technischen Hilfswerks.

(2b) Zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung der Angehörigen des Technischen Hilfswerks nach den §§ 8 bis 8c des Gesetzes ist die Bundesschule des Technischen Hilfswerks.

(2c) Werden Sprengarbeiten durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nicht im Auftrag oder auf Veranlassung der nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Behörde durchgeführt, ist diese vorab zu unterrichten. Ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles eine vorherige Unterrichtung nicht möglich, ist diese unverzüglich nachzuholen. Ist Auftraggeber der Sprengarbeiten eine andere öffentliche Stelle, trifft diese die Verpflichtung nach Satz 1 oder 2.

(3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf

1. den Umgang mit, den Erwerb, das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g und, soweit sie Forschungszwecken dienen, bis zu einer Gesamtmenge von 3 kg durch Hochschulen oder Fachhochschulen und

2. das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g durch allgemein- oder berufsbildende Schulen,

soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

vorherige Änderung

(4) Die §§ 7 bis 14 und 27 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe durch Einheiten und Ausbildungseinrichtungen des Katastrophenschutzes des Bundes, der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften und durch Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.



(4) Die §§ 7 bis 14 und 27 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe durch Einheiten und Ausbildungseinrichtungen des Katastrophenschutzes der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften und durch Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

(5) Den Bediensteten der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur gegen Aushändigung einer Bescheinigung dieser Stellen überlassen werden, aus der Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe hervorgehen, die der Bedienstete erwerben darf. Die Bescheinigung ist dem Erwerber zurückzugeben, wenn die Menge der Stoffe, auf die sie lautet, noch nicht erreicht ist. Der Überlasser hat beim Überlassen die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 in der Bescheinigung dauerhaft einzutragen und die Bescheinigung, soweit er nicht nach Satz 2 zur Rückgabe verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)