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Änderung § 6 1. SprengV vom 01.10.2009
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§ 6 1. SprengV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 6 1. SprengV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) (1) Pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen entsprechen. Bei Gegenständen und Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt sind, kann in der Regel angenommen werden, daß die technischen Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Gegenstände und Stoffe den dort geltenden Regelungen entsprechen und nachweislich die gleiche Sicherheit, wie sie die technischen Anforderungen der Anlage 1 festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates anerkannt werden, wenn die dem Gutachten zugrundeliegenden technischen Anforderungen denen in der Anlage 1 und die Prüfverfahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische Gegenstände und deren Sätzen vom 12. März 1982 (Beilage 13/82 zum BAnz Nr. 59 vom 26. März 1982, berichtigt im BAnz Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind. (2) Die Zulassungsbehörde kann für pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen oder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von der Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt oder erfordert. (3) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den Anforderungen der Anlage 1 nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Klassen eingeteilt: Klasse I: Kleinstfeuerwerk, Klasse II: Kleinfeuerwerk, Klasse III: Mittelfeuerwerk, Klasse IV: Großfeuerwerk, Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke. Nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit wird die Klasse T in die Unterklassen T1 und T2 eingeteilt. Zu den pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke gehören insbesondere Gegenstände, die zur Rettung von Menschen, zur Beförderung von Gegenständen oder zu meteorologischen Zwecken bestimmt sind oder die als Hilfsmittel bei Arbeitsvorgängen als Signalmittel, als Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder Lehr- und Sportzwecken dienen sollen, sowie Knallkorken. | (Text neue Fassung) (1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen entsprechen. Bei Gegenständen und Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt sind, kann in der Regel angenommen werden, dass die technischen Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Gegenstände und Stoffe den dort geltenden Regelungen entsprechen und nachweislich die gleiche Sicherheit, wie sie die technischen Anforderungen der Anlage 1 festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates anerkannt werden, wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden technischen Anforderungen denen der Anlage 1 und denen der 'Prüfverfahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze' vom 12. März 1982 (Beilage 13/82 BAnz. Nr. 59 vom 26. März 1982, BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind. (2) Die Zulassungsbehörde kann für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen oder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von der Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern dies zulässt oder erfordert. (3) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände müssen zum Nachweis der Konformität nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den Anforderungen der Anlagen 2 oder 3 entsprechen. Das hierfür anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren besteht aus der Baumusterprüfung (Modul B) und der Qualitätssicherung. Für Explosivstoffe finden für die Qualitätssicherung die Module C, D, E oder F und für pyrotechnische Gegenstände die Module C, D oder E Anwendung. Dem in Satz 1 genannten Konformitätsnachweisverfahren steht die Einzelprüfung (Modul G) eines Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes und im Falle der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 4 die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) gleich. Die Module B, C, D, E, F und G für Explosivstoffe sind gemäß den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20) und die Module B, C, D, E, H und G für pyrotechnische Gegenstände nach Anhang II der Richtlinie 2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1) durchzuführen. (4) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sind vom Hersteller oder Einführer vor der erstmaligen Verwendung im Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesanstalt anzuzeigen. Der Anzeige ist 1. für Explosivstoffe die nach Anhang I Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe k der Richtlinie 93/15/EWG und 2. für pyrotechnische Gegenstände die nach Anhang I Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie 2007/23/EG vorgeschriebene Anleitung beizufügen. Die Bundesanstalt vergibt zum Nachweis der Anzeige eine Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer ist in die Anleitung aufzunehmen. Die Bundesanstalt kann zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgüter die vom Hersteller festgelegten Anleitungen zur Verwendung einschränken oder ergänzen; eine nachträgliche Einschränkung oder Ergänzung ist zulässig. (5) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre werden entsprechend ihrer Sicherheit gegen Schlagwetter in die Klassen I, II und III eingeteilt. (6) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den Anforderungen des Artikels 3 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt: a) Feuerwerkskörper Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind; Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind; Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet; Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte 'Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch') und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet; b) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen; Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur ausschließlichen Verwendung durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind; c) Sonstige pyrotechnische Gegenstände Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände - außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater -, die eine geringe Gefahr darstellen; Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände - außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater -, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind. (7) Pyrotechnische Sätze werden nach den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG nach ihrer Gefährlichkeit in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze geringer Gefährlichkeit, die z. B. für die Anwendung auf Bühnen, in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen, zur Strömungsmessung oder zur Ausbildung von Rettungskräften dienen; Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze großer Gefährlichkeit, deren Umgang und Verkehr an die Befähigung und Erlaubnis gebunden ist. Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn a) deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand mindestens 30 s für 0,1 kg beträgt, b) sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln, c) sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen, d) und, sofern eine Verwendung in Innenräumen (geschlossenen Räumen) vorgesehen oder zulässig ist, sie Ruß bildende Stoffe nicht enthalten. Pyrotechnische Sätze, die nicht die Kriterien der Kategorie S1 erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzuordnen. |
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