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Änderung § 18c 1. SprengV vom 01.07.2017
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§ 18c 1. SprengV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 18c 1. SprengV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617 |
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(Text alte Fassung) § 18c (neu) | (Text neue Fassung)§ 18c |
1 Sprengzubehör darf nur verwendet werden, wenn es mit den folgenden Angaben gekennzeichnet ist: 1. Bezeichnung des jeweiligen Sprengzubehörs, 2. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers, 3. Zulassungszeichen, 4. bei Zündleitungen und Verlängerungsdrähten: a) farbliche Unterscheidung je nach elektrischem Widerstand, Material des Leiters oder Verwendungsort, b) Länge der Leitung oder des Drahtes, c) Material des Leiters, gegebenenfalls farbliche Unterscheidung der Isolierung je nach Material, d) elektrischer Widerstand, gegebenenfalls farbliche Unterscheidung der Isolierung je nach Widerstand, 5. bei Zündeinrichtungen, Steuer- und Prüfgeräten: a) Typenbezeichnung, b) Seriennummer, c) Jahreszahl der Herstellung, d) zusätzliche Informationen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig sind, e) bei schlagwettergesicherten Geräten: zusätzliche Kennzeichnung mit '(S)', 6. bei Lade- und Mischladegeräten: Typenbezeichnung und Seriennummer. 2 Satz 1 gilt nicht für Sprengzubehör, das ausschließlich für die Verwendung mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen, die ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen werden, auf dem Markt bereitgestellt wurde. |
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