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Änderung § 20 1. SprengV vom 01.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 20 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wer pyrotechnische Gegenstände herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt oder verbringt oder einführen oder verbringen lässt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze

1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,

2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit nicht beeinträchtigt wird,

3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:

a) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0,1 vom Hundert unverbrennbaren Bestandteilen,

b) Schwefelblüte,

c) weißen (gelben) Phosphor,

d) Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 vom Hundert Bromatgehalt.

(2)
Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen Kategorien ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das nachfolgend aufgeführte Lebensalter vollendet haben:


Kategorie 1: | 12 Jahre,

Kategorie 2: | 18 Jahre,

Kategorie 3: | 18 Jahre,

Kategorie 4: | 21 Jahre,

(Text neue Fassung)

(1) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen Kategorien ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das folgende Lebensalter haben:


Kategorie F1: | 12 Jahre,

Kategorie F2: | 18 Jahre,

Kategorie F3: | 18 Jahre,

Kategorie F4: | 21 Jahre,

Kategorie P1: | 18 Jahre,

Kategorie P2: | 21 Jahre,

Kategorie T1: | 18 Jahre,

Kategorie T2: | 21 Jahre.

vorherige Änderung nächste Änderung


(3) Der Hersteller und derjenige, der
pyrotechnische Gegenstände in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt oder verbringt oder einführen oder verbringen lässt, haben sich auf Grund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen, daß bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes vertrieben, überlassen oder von diesen verwendet werden:




(2) 1 Abweichend von Absatz 1 dürfen
pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen oder Rettungsmitteln sind, Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, überlassen und von diesen Personen bestimmungsgemäß verwendet werden, sofern die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung dies auf Antrag des Herstellers oder Einführers für die jeweilige Bauart genehmigt hat und die Personen an einer Einweisung zum sicheren Umgang mit diesen Gegenständen teilnehmen oder teilgenommen haben. 2 Die Genehmigung wird für die Bauart erteilt, wenn der Schutz der öffentlichen Sicherheit dem nicht entgegensteht. 3 Der Überlasser der pyrotechnischen Gegenstände ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 vor dem Überlassen zu überprüfen.

(3) Ein Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder eine verantwortliche Person nach § 20 des Sprengstoffgesetzes mit der Befähigung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände für Bühne
und Theater der Kategorie T2 darf pyrotechnische Gegenstände, die als pyrotechnischer Gegenstand für Bühne und Theater der Kategorie T1 oder als pyrotechnischer Gegenstand für Bühne und Theater der Kategorie T1 mit der Angabe 'nur zur Verwendung im Freien' gekennzeichnet sind, in einer von der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanleitung abweichenden Art und Weise verwenden, wenn er dabei die mit diesem Gebrauch verbundenen Gefahren gebührend berücksichtigt.

(4) 1 Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vertrieben und überlassen oder von diesen verwendet werden:

1. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,

2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,

3. Schwärmer und

4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.

vorherige Änderung

Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes.



2 Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes.

(heute geltende Fassung)