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Änderung § 22 1. SprengV vom 01.07.2017

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§ 22 1. SprengV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 22 1. SprengV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617

(Textabschnitt unverändert)

§ 22


(Text alte Fassung)

(1) 1 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab 28. Dezember zulässig. 2 Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. 3 Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.

(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3 und 4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines zum Abbrennen von Feuerwerk nach den §§ 7, 20 oder § 27 des Gesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit diesen Gegenständen umgehen dürfen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. 2 Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. 3 Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.

(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer entsprechenden Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder eines entsprechenden Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 22 Absatz 1a Satz 1 des Sprengstoffgesetzes zum Erwerb berechtigt sind und mit diesen Gegenständen umgehen dürfen.