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Zitierungen von § 14 1. SprengV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 1. SprengV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. SprengV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 1. SprengV (vom 01.10.2009)
... Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen ...
§ 25 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsverordnung gekennzeichnet sind, dürfen den in § 1a Absatz 1 bis 5 ...
§ 42 1. SprengV (vom 01.10.2009)
... der einzelnen Pakete, 5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5, 6. den Namen und die Anschrift des Lieferers, bei Rückgabe von ...
§ 44 1. SprengV (vom 01.10.2009)
... der Forderungen nach Absatz 5a Satz 1 besteht, in welchem die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 erfasst ...
§ 46 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14 Absatz 1, 5 oder 6 , § 18 Absatz 1 oder § 18b einen pyrotechnischen Gegenstand, einen ...
Zitat in folgenden Normen
Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 2 3. SprengÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... der Norm." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 14. § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter ... eines anderen Behälters nach Absatz 44 Nr. 3, 5. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5, 6. bei Brückenzündern der Klassen I, II und III ... c) Absatz 74 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4a,". d) Absatz 75 wird wie folgt gefasst: ... müssen diese die Angaben nach Absatz 74 Nr. 1, 2 und 4a sowie die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 tragen." 28. In der Anlage 11 wird in Nummer 3 nach der Angabe ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2171
Artikel 1 SprengV1ÄndV
... 13 Absatz 1 Nummer 3 zu führenden Listen aufgenommen ist." 2. Dem § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird folgender Satzteil angefügt: „die zuletzt ... um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 anzubringen, ist die Kennzeichnung gemäß Nummer 3 des Anhangs der ... a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und des § 15 sind ab dem 5. April 2013 und die Bestimmungen des ... April 2012" durch die Angabe „4. April 2013" und die Angabe „§ 14 Absatz 1 Nummer 5" durch die Angabe „§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5" ... 2013" und die Angabe „§ 14 Absatz 1 Nummer 5" durch die Angabe „§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5" ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... durch die Wörter „Absatz 2 Satz 3" ersetzt. 19. Die §§ 13 und 14 werden durch folgende §§ 13 bis 15 ersetzt: „§ 13 (1) ... 3" ersetzt. 19. Die §§ 13 und 14 werden durch folgende §§ 13 bis 15 ersetzt: „§ 13 (1) Die Bundesanstalt hat Listen zu ... gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen. § 14 (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör herstellt, ... Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich des Gesetzes haben bei der Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 als Landeskennzeichen die Buchstaben „DE" zu verwenden. Die Kennnummer der ... klein sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 anzubringen, sind die Angabe des Landeskennzeichens und die Kennnummer der Herstellungsstätte ... a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Anlage 3" durch die Angabe „des § 14 " ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 4 Satz 2 wird ... wenn er sich auf Grund von Stichproben überzeugt hat, dass diese nach den Vorschriften der §§ 14 bis 16 und dem Stand der Technik gekennzeichnet und verpackt sind." 22. In § ... und verpackt sind." 22. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „ §§ 14 und 16" durch die Angabe „§§ 14 bis 16" ersetzt. 23. § ... In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 14 und 16" durch die Angabe „ §§ 14 bis 16" ersetzt. 23. § 19 wird wie folgt geändert: a) In ... 3" gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter „Explosivstoffe nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a " durch die Wörter „Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände nach § ... Nr. 4a" durch die Wörter „Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6 " ersetzt. 24. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ... bis 23 werden wie folgt gefasst: „§ 21 (1) Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen lässt, genügt ... 5 eingefügt: „5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 ,". b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7. 36. ... der Forderungen nach Absatz 5a Satz 1 besteht, in welchem die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 erfasst wird." 37. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 ... § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Nummer 5 , des § 15 und des § 41 Absatz 5a sind ab dem 5. April 2012 anzuwenden. Explosivstoffe, ... 5a sind ab dem 5. April 2012 anzuwenden. Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2012 ohne die nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 und des § 15 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
Artikel 1 2. SprengV1ÄndV Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... --- 1 Im Internet unter www.bam.de. --- 17. Die §§ 14 bis 18 werden durch die folgenden §§ 14 bis 18c ersetzt: „§ 14 ... unter www.bam.de. --- 17. Die §§ 14 bis 18 werden durch die folgenden §§ 14 bis 18c ersetzt: „§ 14 (1) Wer explosionsgefährliche ... 14 bis 18 werden durch die folgenden §§ 14 bis 18c ersetzt: „ § 14 (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, ... § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „ §§ 14 und 16 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „§§ 17 und 18 sowie § 18b ... Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsverordnung gekennzeichnet sind, dürfen den in § 1a Absatz 1 bis 5 ... 1 bis 6 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt: „1. entgegen § 14 Absatz 1, 5 oder 6 , § 18 Absatz 1 oder § 18b einen pyrotechnischen Gegenstand, einen ...
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