Artikel 316g Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Als Straftat im Sinne von §
66 Absatz 3 Satz 1 des
Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom
4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) gilt auch eine Straftat nach §
179 Absatz 1 bis 4 des
Strafgesetzbuches in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1612
Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
Artikel 2 50. StrÄndG Folgeänderungen ... Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2756) geändert worden ist, wird folgender Artikel 316g eingefügt: „Artikel 316g Übergangsvorschrift zum Gesetz zur ... geändert worden ist, wird folgender Artikel 316g eingefügt: „Artikel 316g Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen ...
Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
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