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Artikel 316o - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)

G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 10.03.1974; FNA: 450-16 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Artikel 316o Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Artikel 316o hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. 2Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. 2Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von Artikel 316o EGStGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2024Artikel 4 Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
vom 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 316o EGStGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 316o EGStGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGStGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Artikel 4 SanktRÜG Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (vom 19.08.2023)
... 4" eingefügt. 2. Vor Artikel 317 wird folgender Artikel 316o eingefügt: „Artikel 316o Übergangsvorschrift zum Gesetz zur ... 2. Vor Artikel 317 wird folgender Artikel 316o eingefügt: „ Artikel 316o Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - ...