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Änderung Artikel 316 EGStGB vom 25.04.2006

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Artikel 316 EGStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 316 EGStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 177 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 316 Übergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz


(Text neue Fassung)

Artikel 316 Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz


vorherige Änderung

(1) § 67 Abs. 4 und § 67d Abs. 5 des Strafgesetzbuchs finden keine Anwendung auf Unterbringungen, die vor dem 1. Mai 1986 angeordnet worden sind; für die Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe gilt das bisherige Recht.

(2) Ist jemand vor dem 1. Mai 1986 zu mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen oder zu lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt worden, so ist § 460 der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden, wenn nach neuem Recht auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt worden wäre.



(1) § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) gelten auch für früher begangene Taten und früher verhängte Strafen, wenn die Verfolgung und Vollstreckung beim Inkrafttreten des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes am 6. August 1969 noch nicht verjährt waren.

(2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315) bleibt unberührt.