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Synopse aller Änderungen des EGStGB am 01.01.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2011 durch Artikel 4 des SiVerwNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGStGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EGStGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
EGStGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    Erster Titel Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches
       Artikel 1 Geltung des Allgemeinen Teils
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       Artikel 1a Anwendbarkeit der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung
(Text neue Fassung)

       Artikel 1a (aufgehoben)
       Artikel 1b Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts
       Artikel 2 Vorbehalte für das Landesrecht
       Artikel 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht
       Artikel 4 Verhältnis des Besonderen Teils zum Bundes- und Landesrecht
    Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel
       Artikel 5 Bezeichnung der Rechtsnachteile
       Artikel 6 Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln
       Artikel 7 Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld
       Artikel 8 Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft
       Artikel 9 Verjährung von Ordnungsmitteln
Zweiter Abschnitt Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften
    Artikel 10 Geltungsbereich
    Artikel 11 Freiheitsstrafdrohungen
    Artikel 12 Geldstrafdrohungen
    Artikel 13 (weggefallen)
    Artikel 14 Polizeiaufsicht
    Artikel 15 Verfall
    Artikel 16 Rücknahme des Strafantrages
    Artikel 17 Buße zugunsten des Verletzten
Dritter bis Fünfter Abschnitt (Änderungsvorschriften)
    Artikel 18 bis 287 (Änderungsvorschriften)
Sechster Abschnitt Anpassung des Landesrechts
    Artikel 288 Geltungsbereich
    Artikel 289 Allgemeine Anpassung
    Artikel 290 Geldstrafdrohungen
    Artikel 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten
    Artikel 292 Nicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände
Siebenter Abschnitt Ergänzende strafrechtliche Regelungen
    Artikel 293 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen
    Artikel 294 Gerichtshilfe
    Artikel 295 Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht
    Artikel 296 Einfuhr von Zeitungen und Zeitschriften
    Artikel 297 Verbot der Prostitution
Achter Abschnitt Schlußvorschriften
    Artikel 298 Mindestmaß der Freiheitsstrafe
    Artikel 299 Geldstrafe
    Artikel 300 Übertretungen
    Artikel 301 (weggefallen)
    Artikel 302 Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe
    Artikel 303 Führungsaufsicht
    Artikel 304 Polizeiaufsicht
    Artikel 305 Berufsverbot
    Artikel 306 Selbständige Anordnung von Maßregeln
    Artikel 307 Verfall
    Artikel 308 Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
    Artikel 309 Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung
    Artikel 310 Bekanntgabe der Verurteilung
    Artikel 311 Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger und besonders Verpflichtete
    Artikel 312 Gerichtsverfassung und Strafverfahren
    Artikel 313 Noch nicht vollstreckte Strafen
    Artikel 314 Überleitung der Vollstreckung
    Artikel 315 Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten
    Artikel 315a Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten; Verjährung für während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes nicht geahndete Taten
    Artikel 315b Strafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten
    Artikel 315c Anpassung der Strafdrohungen
    Artikel 316 Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz
    Artikel 316a Übergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz
    Artikel 316b Übergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz
    Artikel 316c Übergangsvorschrift zum Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz
    Artikel 316d Übergangsvorschrift zum Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz
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    Artikel 316e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
    Artikel 317 Überleitung des Verfahrens wegen Ordnungswidrigkeiten nach neuem Recht
    Artikel 318 Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung
    Artikel 319 Anwendung des bisherigen Kostenrechts
    Artikel 320 (weggefallen)
    Artikel 321 (aufgehoben)
    Artikel 322 Verweisungen
    Artikel 323 (weggefallen)
    Artikel 324 Sonderregelung für Berlin
    Artikel 325 (weggefallen)
    Artikel 326 Inkrafttreten, Übergangsfassungen
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 1a Anwendbarkeit der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung




Artikel 1a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 66b des Strafgesetzbuches findet auch Anwendung auf diejenigen Personen, gegen die auf Grund des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter vom 14. März 2001 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 188), auf Grund des Bayerischen Gesetzes zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten Straftätern vom 24. Dezember 2001 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 978), auf Grund des Gesetzes des Landes Niedersachsen über die Unterbringung besonders gefährlicher Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom 20. Oktober 2003 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 368), auf Grund des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6. März 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Seite 80) oder auf Grund des Thüringer Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter vom 17. März 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Seite 195) die Unterbringung angeordnet ist. Tatsachen im Sinne des § 66b des Strafgesetzbuches sind in den in Satz 1 bezeichneten Fällen Tatsachen, die bis zum Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe erkennbar geworden sind. Die Frist des § 275a Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung findet in den in Satz 1 bezeichneten Fällen keine Anwendung.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Artikel 316e (neu)




Artikel 316e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. 2 In allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar 2011 begangen worden und ist der Täter deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz ist.

(3) 1 Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. 2 Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeitpunkt der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011 festlegen. 3 Zuständig für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454, 462a Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Gericht. 4 Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Gericht zur Entscheidung übergibt. 5 Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.