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Synopse aller Änderungen des EGStGB am 01.06.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2013 durch Artikel 7 des StGBuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGStGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EGStGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2013 geltenden Fassung | EGStGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Erster Titel Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches Artikel 1 Geltung des Allgemeinen Teils Artikel 1a (aufgehoben) Artikel 1b Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts Artikel 2 Vorbehalte für das Landesrecht Artikel 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht Artikel 4 Verhältnis des Besonderen Teils zum Bundes- und Landesrecht Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel Artikel 5 Bezeichnung der Rechtsnachteile Artikel 6 Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln Artikel 7 Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld Artikel 8 Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft Artikel 9 Verjährung von Ordnungsmitteln Zweiter Abschnitt Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften Artikel 10 Geltungsbereich Artikel 11 Freiheitsstrafdrohungen Artikel 12 Geldstrafdrohungen Artikel 13 (weggefallen) Artikel 14 Polizeiaufsicht Artikel 15 Verfall Artikel 16 Rücknahme des Strafantrages Artikel 17 Buße zugunsten des Verletzten Dritter bis Fünfter Abschnitt (Änderungsvorschriften) Artikel 18 bis 287 (Änderungsvorschriften) Sechster Abschnitt Anpassung des Landesrechts Artikel 288 Geltungsbereich Artikel 289 Allgemeine Anpassung Artikel 290 Geldstrafdrohungen Artikel 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten Artikel 292 Nicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände Siebenter Abschnitt Ergänzende strafrechtliche Regelungen Artikel 293 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen Artikel 294 Gerichtshilfe Artikel 295 Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht Artikel 296 Einfuhr von Zeitungen und Zeitschriften Artikel 297 Verbot der Prostitution Achter Abschnitt Schlußvorschriften Artikel 298 Mindestmaß der Freiheitsstrafe Artikel 299 Geldstrafe Artikel 300 Übertretungen Artikel 301 (weggefallen) Artikel 302 Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe Artikel 303 Führungsaufsicht Artikel 304 Polizeiaufsicht Artikel 305 Berufsverbot Artikel 306 Selbständige Anordnung von Maßregeln Artikel 307 Verfall Artikel 308 Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen Artikel 309 Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung Artikel 310 Bekanntgabe der Verurteilung Artikel 311 Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger und besonders Verpflichtete Artikel 312 Gerichtsverfassung und Strafverfahren Artikel 313 Noch nicht vollstreckte Strafen Artikel 314 Überleitung der Vollstreckung Artikel 315 Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten Artikel 315a Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten; Verjährung für während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes nicht geahndete Taten Artikel 315b Strafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten Artikel 315c Anpassung der Strafdrohungen Artikel 316 Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz Artikel 316a Übergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz Artikel 316b Übergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz Artikel 316c Übergangsvorschrift zum Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz Artikel 316d Übergangsvorschrift zum Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz Artikel 316e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Artikel 316f Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung |
Artikel 317 Überleitung des Verfahrens wegen Ordnungswidrigkeiten nach neuem Recht Artikel 318 Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung Artikel 319 Anwendung des bisherigen Kostenrechts Artikel 320 (weggefallen) Artikel 321 (aufgehoben) Artikel 322 Verweisungen Artikel 323 (weggefallen) Artikel 324 Sonderregelung für Berlin Artikel 325 (weggefallen) Artikel 326 Inkrafttreten, Übergangsfassungen | |
Artikel 316e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen | |
(1) 1 Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. 2 In allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. | (1) 1 Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. 2 In allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 sowie in Artikel 316f Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar 2011 begangen worden und ist der Täter deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz ist. (3) 1 Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. 2 Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeitpunkt der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011 festlegen. 3 Zuständig für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454, 462a Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Gericht. 4 Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Gericht zur Entscheidung übergibt. 5 Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein. (4) § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) ist unter den dortigen sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug angeordnet war und aufgrund einer vor dem 4. Mai 2011 ergangenen Revisionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung ausschließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung dem entgegenstand, ohne dass es dabei auf den Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit angekommen wäre. | |
Artikel 316f (neu) | Artikel 316f Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung |
(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist. (2) 1 In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. 2 Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. 3 Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. 4 Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. (3) 1 Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. 2 Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird. |
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