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Synopse aller Änderungen des EGStGB am 01.02.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2024 durch Artikel 4 des SanktRÜG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGStGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EGStGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2024 geltenden Fassung | EGStGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Erster Titel Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches Artikel 1 Geltung des Allgemeinen Teils Artikel 1a (aufgehoben) Artikel 1b Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts Artikel 2 Vorbehalte für das Landesrecht Artikel 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht Artikel 4 Verhältnis des Besonderen Teils zum Bundes- und Landesrecht Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel Artikel 5 Bezeichnung der Rechtsnachteile Artikel 6 Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln Artikel 7 Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld Artikel 8 Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft Artikel 9 Verjährung von Ordnungsmitteln Zweiter Abschnitt Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften Artikel 10 Geltungsbereich Artikel 11 Freiheitsstrafdrohungen Artikel 12 Geldstrafdrohungen Artikel 13 (weggefallen) Artikel 14 Polizeiaufsicht Artikel 15 Verfall Artikel 16 Rücknahme des Strafantrages Artikel 17 Buße zugunsten des Verletzten Dritter bis Fünfter Abschnitt (Änderungsvorschriften) Artikel 18 bis 287 (Änderungsvorschriften) Sechster Abschnitt Anpassung des Landesrechts Artikel 288 Geltungsbereich Artikel 289 Allgemeine Anpassung Artikel 290 Geldstrafdrohungen Artikel 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten Artikel 292 Nicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände Siebenter Abschnitt Ergänzende strafrechtliche Regelungen Artikel 293 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen Artikel 294 Gerichtshilfe Artikel 295 Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht Artikel 296 (aufgehoben) Artikel 297 Verbot der Prostitution Achter Abschnitt Schlußvorschriften Artikel 298 Mindestmaß der Freiheitsstrafe Artikel 299 Geldstrafe Artikel 300 Übertretungen Artikel 301 (weggefallen) Artikel 302 Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe Artikel 303 Führungsaufsicht Artikel 304 Polizeiaufsicht Artikel 305 Berufsverbot Artikel 306 Selbständige Anordnung von Maßregeln Artikel 307 Verfall Artikel 308 Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen Artikel 309 Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung Artikel 310 Bekanntgabe der Verurteilung Artikel 311 Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger und besonders Verpflichtete Artikel 312 Gerichtsverfassung und Strafverfahren Artikel 313 Noch nicht vollstreckte Strafen Artikel 314 Überleitung der Vollstreckung Artikel 315 Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten Artikel 315a Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten; Verjährung für während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes nicht geahndete Taten Artikel 315b Strafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten Artikel 315c Anpassung der Strafdrohungen Artikel 316 Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz Artikel 316a Übergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz Artikel 316b Übergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz Artikel 316c Übergangsvorschrift zum Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz Artikel 316d Übergangsvorschrift zum Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz Artikel 316e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen Artikel 316f Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung Artikel 316g Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Artikel 316h Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Artikel 316i Übergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern Artikel 316j Übergangsvorschrift zum Jahressteuergesetz 2020 Artikel 316k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche Artikel 316l Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder Artikel 316m Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes Artikel 316n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Artikel 316o Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt |
Artikel 317 Überleitung des Verfahrens wegen Ordnungswidrigkeiten nach neuem Recht Artikel 318 Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung Artikel 319 Anwendung des bisherigen Kostenrechts Artikel 320 (weggefallen) Artikel 321 (aufgehoben) Artikel 322 Verweisungen Artikel 323 (weggefallen) Artikel 324 Sonderregelung für Berlin Artikel 325 (weggefallen) Artikel 326 Inkrafttreten, Übergangsfassungen | |
Artikel 293 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen | |
(1) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches durch freie Arbeit abzuwenden. 2 Soweit der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. 3 Die Arbeit muß unentgeltlich sein; sie darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. 4 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | (1) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches durch freie Arbeit abzuwenden. 2 Soweit der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. 3 In der Rechtsverordnung ist die Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen, die geleistet werden müssen, um einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erledigen. 4 Die Arbeit muß unentgeltlich sein; sie darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. 5 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
(2) 1 Durch die freie Arbeit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung, oder des Steuerrechts begründet. 2 Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden sinngemäße Anwendung. (3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend für freie Arbeit, die aufgrund einer Anordnung im Gnadenwege ausgeübt wird, Absatz 2 gilt entsprechend für gemeinnützige Leistungen und Arbeitsleistungen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches, § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes und § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder aufgrund einer vom Gesetz vorgesehenen entsprechenden Anwendung der genannten Vorschriften. | |
Artikel 316o (neu) | Artikel 316o Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt |
(1) 1 Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. 2 Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) 1 Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. 2 Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend. |
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