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Änderung § 2 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 01.01.2017
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 17f G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt, a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, b) wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, *) c) (aufgehoben) d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann, e) (aufgehoben) f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die ... sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen, g) wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, h) wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird, | |
(Text alte Fassung) i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. | (Text neue Fassung) i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde. Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien sind die Länder zu beteiligen. |
(2) (nicht belegt) --- *) Anm. d. Red.: Gemäß Entscheidung des BVerfG und B. v. 1. August 1988 (BGBl. I S. 1587) mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. |
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