§ 3 Ausschluß des Anspruchs
Die Vergütung wird nicht gewährt
- 1.
- für Dienste in den ersten drei Monaten seit dem Dienstantritt,
- 2.
- Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 3.
- neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,
- 4.
- für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
- 5.
- mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, nach einem Beschluss nach Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes,
- 6.
- für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen und
- 7.
- neben einer Vergütung nach der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in Änderungsvorschriften Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Verordnung zur Regelung der Sanitätsoffiziersvergütung
V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 1000
Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5400/a74306.htm