Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (SzBelVergV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1989 BGBl. I S. 1075; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.06.2014 BGBl. I S. 874
Geltung ab 01.06.1989; FNA: 2032-1-22 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|
Geltung ab 01.06.1989; FNA: 2032-1-22 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|
Eingangsformel
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 240) neu gefaßten § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 261) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Soldaten mit Dienstbezügen aus der Besoldungsordnung A, die
- 1.
- mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,
- 2.
- mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn
- 1.
- der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,
- 2.
- eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden kann und
- 3.
- die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schichtdienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten wurde.
Text in der Fassung des Artikels 8 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010) G. v. 31. Juli 2010 BGBl. I S. 1052 m.W.v. 1. Dezember 2010
§ 2 Vergütung
(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
- -
- Nummer 1 12,78 Euro,
- -
- Nummer 2 25,56 Euro.
(2) Vom Beginn des siebten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1
- -
- Nummer 1 17,90 Euro,
- -
- Nummer 2 35,79 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 8 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010) G. v. 31. Juli 2010 BGBl. I S. 1052 m.W.v. 1. Dezember 2010
§ 3 Ausschluß des Anspruchs
Die Vergütung wird nicht gewährt
- 1.
- für Dienste in den ersten drei Monaten seit dem Dienstantritt,
- 2.
- Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 3.
- neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,
- 4.
- für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
- 5.
- mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, nach einem Beschluss nach Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes,
- 6.
- für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen und
- 7.
- neben einer Vergütung nach der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung.
Text in der Fassung des Artikels 9 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz G. v. 11. Juni 2013 BGBl. I S. 1514 m.W.v. 1. August 2013
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5400/index.htm