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§ 1 - Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (SzBelVergV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1989 BGBl. I S. 1075; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.06.2014 BGBl. I S. 874
Geltung ab 01.06.1989; FNA: 2032-1-22 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Anspruchsvoraussetzungen



(1) Soldaten mit Dienstbezügen aus der Besoldungsordnung A, die

1.
mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,

2.
mehr als 16 und höchstens 24 Stunden

zusammenhängenden Dienst leisten, erhalten eine Vergütung.

(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn

1.
der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,

2.
eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden kann und

3.
die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schichtdienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten wurde.

Während des vierten bis sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt wird in der Regel die Vergütung gewährt.



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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 8 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1052

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SzBelVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SzBelVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SzBelVergV Vergütung (vom 01.12.2010)
... seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 - Nummer 1 12,78 Euro, - Nummer 2 25,56 Euro. (2) Vom ... seit dem Dienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 - Nummer 1 17,90 Euro, - Nummer 2 35,79 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 8 WehrRÄndG 2010 Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
... (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „neunten" durch das Wort „sechsten" ...