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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2012 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (SzBelVergV k.a.Abk.)
V. v. 02.06.1989 BGBl. I S. 1075; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.06.2014 BGBl. I S. 874
Geltung ab 01.06.1989; FNA: 2032-1-22 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.06.1989; FNA: 2032-1-22 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Soldaten mit Dienstbezügen aus der Besoldungsordnung A, die
- 1.
- mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,
- 2.
- mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn
- 1.
- der Dienst angeordnet oder genehmigt wurde,
- 2.
- eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden kann und
- 3.
- die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schichtdienst eine entsprechende Dienstzeit überschritten wurde.
Text in der Fassung des Artikels 8 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010) G. v. 31. Juli 2010 BGBl. I S. 1052 m.W.v. 1. Dezember 2010
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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2010 | Artikel 8 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010) vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SzBelVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SzBelVergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SzBelVergV Vergütung (vom 01.12.2010)
... seit dem Dienstantritt beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 - Nummer 1 12,78 Euro, - Nummer 2 25,56 Euro. (2) Vom ... seit dem Dienstantritt an beträgt die Vergütung für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1 - Nummer 1 17,90 Euro, - Nummer 2 35,79 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 8 WehrRÄndG 2010 Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
... (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „neunten" durch das Wort „sechsten" ...
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