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Änderung § 3 Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 12.02.2009
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 36 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ausschluß des Anspruchs | |
Die Vergütung wird nicht gewährt 1. für Dienste in den ersten drei Monaten seit dem Dienstantritt, | |
(Text alte Fassung) 2. neben Auslandsdienstbezügen (§ 52 oder § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes), | (Text neue Fassung) 2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes, |
3. neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, 4. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung, 5. mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles, nach einem Beschluss gem. Artikel 80a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder der Anordnung von Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes und 6. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen. |
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