§ 7 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (2. ArbnErfGDV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.1957 BGBl. I S. 1680; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 422-1-2 Recht der Arbeitnehmererfindungen
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§ 7 Abberufung eines Beisitzers



(1) Der Präsident des Patentamts darf einen vorgeschlagenen Beisitzer nicht bestellen und hat einen bereits bestellten Beisitzer unverzüglich abzuberufen, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für die Bestellung (§§ 1 bis 3) nachträglich bekannt wird oder eine Voraussetzung nachträglich fortfällt. Er hat hiervon die Organisation, die den Beisitzer vorgeschlagen hat, und den Beisitzer unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein Beisitzer seine Amtspflicht grob verletzt.

(3) Vor der Abberufung ist der Beisitzer zu hören.



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