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§ 8 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (2. ArbnErfGDV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.1957 BGBl. I S. 1680; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 422-1-2 Recht der Arbeitnehmererfindungen
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§ 8 Entschädigung der Beisitzer



Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 4 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Die Entschädigung wird von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle festgesetzt. Für die gerichtliche Festsetzung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Die Festsetzung kann von dem Vorsitzenden der Schiedsstelle auf das Patentamt übertragen werden.





 

Frühere Fassungen von § 8 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 8 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2521

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 2. ArbnErfGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ArbnErfGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 8 PatRMoG Folgeänderungen aus Anlass der Änderungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
... Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt: „Die Festsetzung kann von dem Vorsitzenden ...