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§ 9 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (2. ArbnErfGDV k.a.Abk.)
V. v. 01.10.1957 BGBl. I S. 1680; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 422-1-2 Recht der Arbeitnehmererfindungen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 422-1-2 Recht der Arbeitnehmererfindungen
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§ 9 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts G. v. 31. Juli 2009 BGBl. I S. 2521 m.W.v. 1. Oktober 2009
Frühere Fassungen von § 9 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 8 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2521 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 2. ArbnErfGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ArbnErfGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 8 PatRMoG Folgeänderungen aus Anlass der Änderungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
... der Schiedsstelle auf das Patentamt übertragen werden." 2. Die §§ 9 , 11 und 12 werden ...
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