§ 10 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (2. ArbnErfGDV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.1957 BGBl. I S. 1680; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 422-1-2 Recht der Arbeitnehmererfindungen
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§ 10 Beisitzer aus Kreisen der Beamten und Soldaten



Für den öffentlichen Dienst sind, soweit es sich um Beamte und Soldaten handelt, die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.



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