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§ 8a - Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
V. v. 09.09.2003 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 13.09.2003; FNA: 2161-6-1 Jugendschutz
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Geltung ab 13.09.2003; FNA: 2161-6-1 Jugendschutz
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§ 8a Durchführung der Sitzung des Gremiums im Wege der Bild- und Tonübertragung
(1) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien kann folgenden Personen auf deren Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen:
- 1.
- den Beteiligten und den zu ihrer Vertretung jeweils berechtigten Personen,
- 2.
- den Anregenden,
- 3.
- den Beisitzerinnen und Beisitzern sowie
- 4.
- den in § 9 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen.
- 1.
- dem jeweils anderen Ort, an dem sich die Person aufhält und
- 2.
- dem Ort der Verhandlung.
(2) 1Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während ihrer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. 2Die Vernehmung wird zeitgleich im Wege der Bild- und Tonübertragung an diesen Ort und den Ort der Verhandlung übertragen. 3Ist einer Person nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.
(3) Die Übertragung darf nicht aufgezeichnet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes V. v. 23. November 2022 BGBl. I S. 2066 m.W.v. 29. November 2022
Frühere Fassungen von § 8a DVO-JuSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.11.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 23.11.2022 BGBl. I S. 2066 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8a DVO-JuSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a DVO-JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DVO-JuSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 DVO-JuSchG Vereinfachtes Verfahren (vom 29.11.2022)
... die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht tätig wird. (4) § 8a gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
Artikel 1 DVO-JuSchGÄndV
... sowie anwesende Anregende sind anzuhören." 8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Durchführung der Sitzung des Gremiums im Wege ... 8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „ § 8a Durchführung der Sitzung des Gremiums im Wege der Bild- und Tonübertragung ... ersetzt. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) § 8a gilt entsprechend." 11. § 11 wird wie folgt gefasst: ...
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