(1) 1Beteiligte sind in einem Verfahren:
- 1.
- die Antragstellerin oder der Antragsteller,
- 2.
- die Urheberin oder der Urheber und
- 3.
- die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte.
2Bei digitalen Diensten sind zusätzlich die Anbieterin oder der Anbieter Beteiligte im Sinne des Satz 1.
(2) Anregende im Sinne dieser Verordnung sind die in
§ 21 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes genannten zur Verfahrensanregung berechtigten Stellen und die zu deren Vertretung berechtigten Personen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
Artikel 1 DVO-JuSchGÄndV ... folgt gefasst: „Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Beteiligte, Anregende (1) ... 2 und 3 gilt entsprechend." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Beteiligte, Anregende (1) Beteiligte sind in einem Verfahren: 1. die ...