(1)
1Die Verhandlung ist mündlich.
2Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige zur Verhandlung heranziehen.
3Zeugnisse und Sachverständigengutachten sowie sonstige Urkunden können verlesen werden.
4Für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie die Vergütung von Sachverständigen gelten die Vorschriften des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.
(2) 1Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2Die Beteiligten und die Anregenden haben ein Recht auf Anwesenheit; die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.
(3) Beteiligte können sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066