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§ 8 - Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
V. v. 09.09.2003 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 13.09.2003; FNA: 2161-6-1 Jugendschutz
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Geltung ab 13.09.2003; FNA: 2161-6-1 Jugendschutz
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§ 8 Durchführung der Verhandlung
(1) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung. 2Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.
(2) 1Nach Aufruf der Sache führt die oder der Vorsitzende in den Sachstand ein. 2Die Einführung kann auch von den hinzugezogenen Berichterstatterinnen oder Berichterstattern erfolgen. 3Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung jeweils berechtigte Person sowie anwesende Anregende sind anzuhören.
(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind berechtigt, Fragen an die Beteiligten zu richten.
(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes V. v. 23. November 2022 BGBl. I S. 2066 m.W.v. 29. November 2022
Frühere Fassungen von § 8 DVO-JuSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.11.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 23.11.2022 BGBl. I S. 2066 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 DVO-JuSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DVO-JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DVO-JuSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 DVO-JuSchG Belehrungspflichten (vom 29.11.2022)
... ihres Amtes zu verpflichten. Die Verpflichtung ist in die Niederschrift nach § 8 Absatz 4 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
Artikel 1 DVO-JuSchGÄndV
... sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... jeweils berechtigte Person sowie anwesende Anregende sind anzuhören." 8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Durchführung der ... Ausübung ihres Amtes zu verpflichten. Die Verpflichtung ist in die Niederschrift nach § 8 Absatz 4 aufzunehmen." 12. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der ...
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