Tools:
Update via:
§ 11 - Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
V. v. 09.09.2003 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 13.09.2003; FNA: 2161-6-1 Jugendschutz
| |
Geltung ab 13.09.2003; FNA: 2161-6-1 Jugendschutz
| |
§ 11 Belehrungspflichten
1Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien hat die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Personen, denen sie oder er nach § 9 Absatz 1 Satz 1 die Anwesenheit gestattet hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, über das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis, die Beisitzerinnen und Beisitzer außerdem über ihre Weisungsfreiheit bei ihren Entscheidungen zu belehren. 2Ferner sind die Gruppenbeisitzerinnen und -beisitzer von der oder dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu verpflichten. 3Die Verpflichtung ist in die Niederschrift nach § 8 Absatz 4 aufzunehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes V. v. 23. November 2022 BGBl. I S. 2066 m.W.v. 29. November 2022
Anzeige
Frühere Fassungen von § 11 DVO-JuSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 29.11.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 23.11.2022 BGBl. I S. 2066 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 DVO-JuSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 DVO-JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DVO-JuSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
Artikel 1 DVO-JuSchGÄndV
... 4 wird angefügt: „(4) § 8a gilt entsprechend." 11. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Belehrungspflichten Die oder der ... 8a gilt entsprechend." 11. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Belehrungspflichten Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5407/a74356.htm