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§ 12 - Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
V. v. 09.09.2003 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 13.09.2003; FNA: 2161-6-1 Jugendschutz
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Geltung ab 13.09.2003; FNA: 2161-6-1 Jugendschutz
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§ 12 Stellvertretende Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
(1) Die Reihenfolge, in der die Gruppenbeisitzerinnen und -beisitzer nach § 19 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes an den einzelnen Verhandlungen teilnehmen, wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festgelegt.
(2) Für den Wechsel der Länderbeisitzerinnen und -beisitzer wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien im Einvernehmen mit den Länderbeisitzerinnen und -beisitzern für einen bestimmten Zeitraum im Voraus eine feste Reihenfolge festgelegt.
(3) Die beiden Beisitzerinnen oder Beisitzer, die bei Entscheidungen nach § 23 des Jugendschutzgesetzes mitzuwirken haben, und die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen werden von der Prüfstelle für jugendgefährdenden Medien in der jeweiligen Verhandlungsbesetzung für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festgestellt.
(4) 1An die Stelle verhinderter oder ausgeschiedener Beisitzerinnen und Beisitzer treten die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen nach der Reihenfolge, die in Absatz 1 bis 3 festgelegt ist. 2An die Stelle einer oder eines verhinderten oder ausgeschiedenen Vorsitzenden tritt die zu ihrer oder seiner Vertretung berufene Person.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes V. v. 23. November 2022 BGBl. I S. 2066 m.W.v. 29. November 2022
Frühere Fassungen von § 12 DVO-JuSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.11.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 23.11.2022 BGBl. I S. 2066 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 DVO-JuSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DVO-JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DVO-JuSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
Artikel 1 DVO-JuSchGÄndV
... Verpflichtung ist in die Niederschrift nach § 8 Absatz 4 aufzunehmen." 12. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
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